Der Staat und mit ihm F.________, dem eine Ersatzforderung zugesprochen wurde, ist nicht mehr an den betreffenden Säule-3a-Konti berechtigt, als jeder andere (hypothetische) Gläubiger der Beschwerdeführerin. Daraus ergeben sich – wie auch das Wirtschaftsstrafgericht zutreffend ausgeführt hat – höchstens indirekte bzw. tatsächliche Interessen von F.________ am Verfahren WSG 21 24, womit sich dessen Beiladung allerdings nicht begründen lässt. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde in diesem Punkt gutzuheissen und Ziff. 2 der angefochtenen Verfügung aufzuheben.