Die Vorinstanz hat auch nicht geltend gemacht, F.________ verfüge im aktuellen Verfahren WSG 21 24 über einen Zuweisungsanspruch gemäss Art. 73 Abs. 1 StGB betreffend die beschlagnahmten Vermögenswerte, sondern brachte im Rahmen des Schriftenwechsels vor, die Durchsetzbarkeit der Ersatzforderung aus dem Verfahren WSG 19 27 sei betroffen. Die ursprüngliche Beschlagnahme im Verfahren WSG 19 27 oder die betreffende Ersatzforderung gewährt weder dem Staat noch F.________ einen Sonderanspruch auf die beschlagnahmten Säule-3a-Konti im Zwangsvollstreckungsverfahren (Art. 71 Abs. 3 StGB).