137 IV 280 E. 2.1). Eine Aufweichung dieses Grundsatzes ergibt sich weder aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung noch aus der vom Wirtschaftsstrafgericht wiedergegebenen Literaturstelle (vgl. SCHMID, in: Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, N. 9 zu Art. 105 StPO). Eine «indirekte» bzw. «reflexartige» Betroffenheit, wie sie das Wirtschaftsstrafgericht selbst ins Feld führt, genügt demgegenüber nicht. Die Vorinstanz hat auch nicht geltend gemacht, F._____