4. Beiladung von F.________ sowie Gewährung Parteirechte Die Beschwerde erweist sich als begründet. Wie die Beschwerdeführerin zu Recht geltend macht, erfordert die Zuerkennung von Parteirechten gemäss dem Wortlaut von Art. 105 Ab. 2 StPO eine unmittelbare Betroffenheit. Gemeint ist eine unmittelbare und persönliche Betroffenheit in rechtlich geschützten Interessen, bloss faktische Interessen genügen nicht (BGE 145 IV 161 E. 3.1; 137 IV 280 E. 2.1).