Die übrigen Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt, die Beschwerdeführerin hat vor dem Hintergrund des bereits Ausgeführten ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids (Art. 381 Abs. 1 StPO) und sie hat die Beschwerde form- und fristgerecht erhoben.