Bst. c Ziff. 4 DSG zur Wehr 8 setzen. Das Vorliegen eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils ist aus diesem Grund zu bejahen. Zu diesem Resultat führen im vorliegenden Fall auch Überlegungen zur Verfahrensbeschleunigung, welche wie gesehen auch ratio legis von Art. 393 Abs. 1 Bst. b StPO ist. 3.6 Die übrigen Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt, die Beschwerdeführerin hat vor dem Hintergrund des bereits Ausgeführten ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids (Art.