Da die Rechtsordnung diesem gegenüber – soweit vorliegend von Interesse – kein schutzwürdiges Interesse an der Strafverfolgung der beschuldigten Person einräumt, stellt die Bekanntgabe von besonders schützenswerten Daten über strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen an diesen einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil dar, insbesondere wenn diese mit der Zustellung der Anklageschrift sowie der Zugestehung weiterer Parteirechte verknüpft wird. Die beschuldigte Person kann sich mit anderen Worten namentlich gegen die Akteneinsicht durch den beschwerten Dritten mit Verweis auf den Geheimnisschutz nach Art. 3 Bst.