Die Beschwerdeführerin wehrt sich gegen die Beiladung von F.________ sowie die Zuerkennung der damit verbundenen Parteirechte mit dem Argument, dies führe zur Bearbeitung besonders schützenswerter Daten (über strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen) im Sinne von Art. 3 Bst. c Ziff. 4 DSG und zu einem nicht wieder gutzumachenden Nachteil.