Er könne ausserdem an der Hauptverhandlung teilnehmen. In Anlehnung an die dargelegte Rechtsprechung des Bundesgerichts geht die Beschwerdekammer vorab davon aus, dass sowohl die Beiladung eines mutmasslich beschwerten Dritten im Sinne von Art. 105 Abs. 1 Bst. f StPO sowie dessen Möglichkeit, Anträge zu stellen, grundsätzlich keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 393 Abs. 1 Bst. b StPO bewirken, sofern die betreffende Person bereits vom Verfahren Kenntnis hat. Die Beschwerdeführerin wehrt sich gegen die Beiladung von F.___