3.5 Vorliegend hat das Wirtschaftsstrafgericht am 3. Januar 2022 die Beiladung von F.________ zum Verfahren verfügt und ihm entsprechende (beschränkte) Parteirechte zuerkannt. Gemäss den Erwägungen des Wirtschaftsstrafgerichts habe er grundsätzlich Anspruch auf eine ihn betreffende Akteneinsicht, weshalb ihm eine Kopie der Anklageschrift, der Beschlagnahmeverfügung und der angefochtenen Verfügung zugestellt würden. Zudem habe er die Möglichkeit, dem Gericht vorgängig mitzuteilen, was aus seiner Sicht mit den beschlagnahmten Vermögenswerten geschehen solle. Er könne ausserdem an der Hauptverhandlung teilnehmen.