1B_380/2014 vom 1. April 2015 E. 3.3; 1B_582/2012 vom 12. Oktober 2012 E. 1.2; anderer Ansicht: Obergericht Zürich im Beschluss UH130226 vom 12. September 2013 E. 3). Soweit der Beschuldigte etwa im Rahmen von Art. 108 Abs. 1 StPO die Einsichtnahme in konkrete Unterlagen zu verhindern versucht, ist gemäss Bundesgericht ein nicht wieder gutzumachender Nachteil zu bejahen, sofern der Beschuldigte substantiiert darlegt, inwiefern die Einsicht in diese Unterlagen Privatgeheimnisse verletzt, etwa