3.3 Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts fügt eine Entscheidung, die einem Dritten die Stellung einer Privatklägerschaft in einem Strafverfahren zuerkennt, dem Beschuldigten in der Regel keinen irreparablen Schaden zu, der durch einen Endentscheid in der Sache nicht vollständig beseitigt werden könnte; die blosse Tatsache, dass der Beschuldigte im Verfahren einer weiteren Partei gegenüberstehe, stelle keinen solchen Schaden dar (Urteile des Bundesgerichts 1B_183/2021 vom 21. September 2021 E. 2.1; 1B_570/2020 vom 17. Februar 2021 E. 1.2; 1B_559/2018 vom 12. März 2019 E. 2.1; 1B_399/2018 vom 23. Januar 2019 E. 2.1;