Die Beschwerdeführerin macht betreffend den nicht wieder gutzumachenden Nachteil geltend, die Beiladung von F.________ zum Verfahren führe zu einer Bearbeitung von besonders schützenswerten Daten (administrative oder strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen) der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 3 Bst. c Ziff. 4 und Bst. 3 des Datenschutzgesetzes (DSG; SR 235.1) durch diesen. Eine solche Bearbeitung könne nicht mehr rückgängig gemacht werden, was einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil darstelle.