Die Beschwerdeführerin kann diesem Beizug des Wirtschaftsstrafgerichts keine eigenen Interessen entgegensetzen, zumal sie besondere Geheimhaltungsinteressen innerhalb des Verfahrens mittels der dargelegten Schutzmassnahmen geltend machen kann. Es stand dem Wirtschaftsstrafgericht darüber hinaus unzweifelhaft frei, das Urteil WSG 19 27 vom 22. Januar 2020 im Verfahren WSG 21 24 auch deshalb zu den Akten zu nehmen, um sich ein Bild über die Beschwerdeführerin zu verschaffen (bzw. sein vorbestehendes Sonderwissen parteiöffentlich zu machen) und im Hinblick auf eine möglicherweise auszusprechende Zusatzstra-