Die aufgeworfene Eintretensfrage muss vorliegend allerdings nicht geklärt werden, da die Beschwerde abzuweisen gewesen wäre, zumal sich die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid in mehrerlei Hinsicht auf das beigezogene Urteil berufen hat, weshalb sie dieses beiziehen musste. Die Beschwerdeführerin kann diesem Beizug des Wirtschaftsstrafgerichts keine eigenen Interessen entgegensetzen, zumal sie besondere Geheimhaltungsinteressen innerhalb des Verfahrens mittels der dargelegten Schutzmassnahmen geltend machen kann.