Von Bedeutung ist in diesem Zusammenhang allerdings, dass die beiziehende Behörde die Parteien über den Beizug informiert, damit diese ihre betreffenden Rechte überhaupt wahrnehmen können (Urteil des Bundesgerichts 1B_268/2019 vom 25. November 2019 E. 2.1). Die aufgeworfene Eintretensfrage muss vorliegend allerdings nicht geklärt werden, da die Beschwerde abzuweisen gewesen wäre, zumal sich die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid in mehrerlei Hinsicht auf das beigezogene Urteil berufen hat, weshalb sie dieses beiziehen musste.