5 fahren nach Art. 194 Abs. 3 StPO ein Mitwirkungsrecht habe, und darauf verwiesen, dass zumindest die Parteien des Hauptverfahrens ihre Rechte dort (im Hauptverfahren) geltend machen könnten, etwa durch die Anfechtung der Verwertbarkeit eines Beweismittels, ein Siegelungsgesuch oder Schutzmassnahmen nach Art. 73 Abs. 2, Art. 102 Abs. 1 und/oder Art. 108 Abs. 1 StPO (Urteil des Bundesgerichts 1B_268/2019 vom 25. November 2019 E. 2.1;