rungsbeschlagnahme unterlag, auch wenn das Wirtschaftsstrafgericht dies erst im Rahmen des Schriftenwechsels explizit so vorbrachte. Die Beschwerdeführerin kannte somit die wesentlichen Überlegungen für den Beizug des Urteils vom 22. Januar 2020 und konnte sich dagegen zur Wehr setzen, was auch erfolgt ist. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs kann vor diesem Hintergrund nicht ausgemacht werden. 2.6 Betreffend die Zulässigkeit der Beschwerde bestehen vor dem Hintergrund der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Zweifel, ob überhaupt darauf einzutreten gewesen wäre.