Dies gilt umso mehr vor dem Hintergrund, dass sich die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde sogar selbst auf Umstände beruft, welche dem beigezogenen Urteil zu entnehmen sind (Zusprechung einer Ersatzforderung an F.________), um die Erwägungen der Vorinstanz in materieller Hinsicht zu bestreiten. Es ist anhand der angefochtenen Verfügung auch erkennbar, dass nach Ansicht des Wirtschaftsstrafgerichts für den Entscheid über die Verwendung eines beschlagnahmten Vermögenswerts im Verfahren WSG 21 24 wesentlich sein könnte, ob dieser Vermögenswert bereits in einem anderen Verfahren einer Ersatzforde-