In den per Verweis angesprochenen Erwägungen 2- 7 wird zwar lediglich darauf eingegangen, weshalb das aktuelle Verfahren bzw. die Beschlagnahme der Säule-3a-Konti für F.________ von Interesse ist. Dennoch musste für die Beschwerdeführerin gestützt auf die angefochtene Verfügung erkennbar sein, dass das Wirtschaftsstrafgericht die Beiladung von F.________ auf gewisse Punkte im beigezogenen Urteil stützt, weshalb es dieses beizuziehen bzw. sein deklariertes Sonderwissen aus einem früheren Verfahren parteiöffentlich zu machen hatte.