Die Vorinstanz hat in ihrer Stellungnahme vor diesem Hintergrund zutreffend darauf hingewiesen, dass sich dies u.a. aus dem Klammerverweis (auf die Erwägungen 2-7) in Erwägung 1 der angefochtenen Verfügung ergibt. Insbesondere hat das Wirtschaftsstrafgericht in den Erwägungen 2-7 mehrmals auf das beigezogene Urteil verwiesen. In den per Verweis angesprochenen Erwägungen 2- 7 wird zwar lediglich darauf eingegangen, weshalb das aktuelle Verfahren bzw. die Beschlagnahme der Säule-3a-Konti für F.________ von Interesse ist.