2.5 Betreffend die angebliche Verletzung des rechtlichen Gehörs kann der Beschwerdeführerin nicht gefolgt werden. Der angefochtenen Verfügung ist zu entnehmen, dass die Vorinstanz das betreffenden Urteil deshalb zu den Akten erkannte, weil sich daraus Umstände ergeben würden, welche für das aktuelle Verfahren von Interesse seien. Die Vorinstanz hat in ihrer Stellungnahme vor diesem Hintergrund zutreffend darauf hingewiesen, dass sich dies u.a. aus dem Klammerverweis (auf die Erwägungen 2-7) in Erwägung 1 der angefochtenen Verfügung ergibt.