4 darf nicht im Kostenpunkt dafür bestraft werden, dass das in guten Treuen erhobene Rechtsmittel infolge nachträglicher Änderung der Umstände, die ihr nicht anzulasten sind, abzuschreiben ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_1118/2016 vom 10. Juli 2017 E. 1.3.2). Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101] sowie Art. 3 Abs. 2 Bst. c und Art. 107 StPO) verpflichtet die Behörden, ihre Entscheide zu begründen.