2.4 Der Beschwerde fehlt es vor diesem Hintergrund mittlerweile am aktuellen schutzwürdigen Interesse, weshalb das Verfahren in diesem Punkt als gegenstandslos abzuschreiben ist; einzugehen ist aber auf die gerügte Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen. Tritt die Gegenstandslosigkeit während der Hängigkeit eines Rechtsmittels ein, ist für die Beurteilung der Kostenfolgen (mangels expliziter Regelung in der Strafprozessordnung [StPO; SR 312]) in erster Linie auf den mutmasslichen Prozessausgang abzustellen.