Das Wirtschaftsstrafgericht teilte darüber hinaus mit, dass es das Urteil aus dem Verfahren WSG 19 27 am 3. Januar 2022 beigezogen und die Privatklägerin daraufhin mit Schreiben vom 5. Januar 2022 Einsicht verlangt und auch erhalten habe, damit diese sich auch ein Bild habe verschaffen können, ob sie gegen die angefochtene Verfügung eine Beschwerde einreichen wolle. 2.4 Der Beschwerde fehlt es vor diesem Hintergrund mittlerweile am aktuellen schutzwürdigen Interesse, weshalb das Verfahren in diesem Punkt als gegenstandslos abzuschreiben ist;