Der Beizug des Urteils sei angesichts des Urteilszeitpunktes und des angeklagten Deliktszeitraums auch im Falle eines Schuldspruchs von Relevanz, da sich Fragen hinsichtlich einer allfälligen Zusatzstrafe stellen würden. Das Wirtschaftsstrafgericht teilte darüber hinaus mit, dass es das Urteil aus dem Verfahren WSG 19 27 am 3. Januar 2022 beigezogen und die Privatklägerin daraufhin mit Schreiben vom 5. Januar 2022 Einsicht verlangt und auch erhalten habe, damit diese sich auch ein Bild habe verschaffen können, ob sie gegen die angefochtene Verfügung eine Beschwerde einreichen wolle.