Zudem sei zu erwähnen, dass das erste Verfahren im hängigen Verfahren bereits mehrfach erwähnt worden sei. Der Beizug des Urteils sei angesichts des Urteilszeitpunktes und des angeklagten Deliktszeitraums auch im Falle eines Schuldspruchs von Relevanz, da sich Fragen hinsichtlich einer allfälligen Zusatzstrafe stellen würden.