__ verwiesen worden sei. In materieller Hinsicht sei der Beschwerdeführerin zwar zuzustimmen, dass es sich (beim Urteil vom 22. Januar 2020) um besonders schützenswerte Personendaten handle. Dennoch würden die Interessen am Aktenbeizug überwiegen, da es für die Privatklägerin im hängigen Verfahren von erheblichem Interesse sei zu wissen, dass bereits ein Dritter Anspruch auf die noch beschlagnahmten Vermögenswerte erhoben habe. Zudem sei zu erwähnen, dass das erste Verfahren im hängigen Verfahren bereits mehrfach erwähnt worden sei.