Im Rahmen des oberinstanzlichen Schriftenwechsels machte das Wirtschaftsstrafgericht zur Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend, aus der Begründung der angefochtenen Verfügung sei ersichtlich, dass sich aus dem Urteil Umstände ergäben, welche für die Beurteilung des vorliegenden Verfahrens erforderlich seien. So ergebe sich daraus namentlich, dass in beiden Verfahren Beschlagnahmungen über dieselben Vermögenswerte angeordnet worden seien und dass die Vollstreckung des ersten Urteils noch nicht habe vollzogen werden können.