Das beizuziehende Urteil habe weder einen Einfluss auf die Ermittlungen des vom Verfahren WSG 19 27 unabhängigen Sachverhalts im Verfahren WSG 21 24 noch sei der Beizug nötig zur Beurteilung der Person der Beschuldigten. 2.3 Im Rahmen des oberinstanzlichen Schriftenwechsels machte das Wirtschaftsstrafgericht zur Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend, aus der Begründung der angefochtenen Verfügung sei ersichtlich, dass sich aus dem Urteil Umstände ergäben, welche für die Beurteilung des vorliegenden Verfahrens erforderlich seien.