3 sich beim betreffenden Urteil um ein Dokument, das der höchstpersönlichen Sphäre zuzuordnen sei (Art. 3 Bst. c Ziff. 4 DSG), welche besonders schutzwürdig sei. Demgegenüber seien keine schutzwürdigen Interessen der Vorinstanz am Aktenbeizug ersichtlich. Das beizuziehende Urteil habe weder einen Einfluss auf die Ermittlungen des vom Verfahren WSG 19 27 unabhängigen Sachverhalts im Verfahren WSG 21 24 noch sei der Beizug nötig zur Beurteilung der Person der Beschuldigten.