Aus der Begründung der angefochtenen Verfügung gehe allerdings nicht hervor, weshalb der Beizug des Urteils des Wirtschaftsstrafgerichts im Verfahren WSG 19 27 von Bedeutung sein solle und welche Erkenntnisse sich daraus für das Verfahren WSG 21 24 ergeben könnten. Sie kenne als Beschwerdeführerin folglich die für den Beizug massgebenden Umstände nicht und könne sich kein Bild über die Tragweite machen, welche ein solcher Beizug zur Folge hätte. In materieller Hinsicht macht sie gegen den Beizug geltend, es handle