2.2 Die Beschwerdeführerin rügt in formeller Hinsicht, das Wirtschaftsstrafgericht habe den Beizug damit begründet, dem Gericht sei bekannt, dass die Beschwerdeführerin bereits wegen Vermögensdelikten rechtskräftig verurteilt worden sei und aus dem Urteil würden sich Umstände ergeben, welche für die Beurteilung des Hauptverfahrens erforderlich seien. Aus der Begründung der angefochtenen Verfügung gehe allerdings nicht hervor, weshalb der Beizug des Urteils des Wirtschaftsstrafgerichts im Verfahren WSG 19 27 von Bedeutung sein solle und welche Erkenntnisse sich daraus für das Verfahren WSG 21 24 ergeben könnten.