7. Als betroffener Dritter hat er grundsätzlich Anspruch auf eine ihn betreffende Akteneinsicht, ihm wird deshalb eine Kopie der Anklageschrift, der Beschlagnahmeverfügung und dieser Verfügung zugestellt. Zudem hat er die Möglichkeit, dem Gericht vorgängig mitzuteilen, was aus seiner Sicht mit den beschlagnahmten Vermögenswerten geschehen solle; an der Hauptverhandlung gegen A.________ teilzunehmen (Art. 338 Abs. 2 StPO); sowie allfällige Rechtsmittel gegen das Urteil zu ergreifen, soweit es ihn betrifft.