6. F.________ kann daher – da er seine Forderung an den Staat abgetreten hat – zumindest indirekt Ansprüche, namentlich auf die Zuweisung von Vermögenswerten, erheben. Er ist somit als betroffener Dritter gemäss Art. 105 Abs. 1 lit. f StPO beizuladen und ihm sind entsprechende Verfahrensrechte einzuräumen.