5. […] Die beschlagnahmten 3a Konten konnten bisher aufgrund der Sperrfrist gemäss Art. 3 Abs. 1 der Verordnung über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen (BW 3) nicht verwertet werden bzw. eine Verwertung wird aufgrund des Alters der Beschuldigten frühestens ab dem 31. Juli 2022 möglich sein. Die Konten Nrn. G.________, H.________ und I.________ bei der J.________ (Bank) unterliegen daher grundsätzlich nach wie vor der Verwertung gemäss Ziff. III des Urteils vom 22. Januar 2020.