3. Die Staatsanwaltschaft ordnete mit Verfügung vom 30. Juli 2020 eine zeitlich unbefristete Sperre auf den Säule-3a Konten Nm. G.________, H.________ und I.________ an. In der Begründung hielt sie fest, dass diese Kontensperre die seit 5. September 2018 durch das Kantonale Wirtschaftsstrafgericht befristet aufrechterhaltene Beschlagnahme gemäss Urteil vom 22. Januar 2020 ergänze (pag. 07 011 001 f.).