Dem Gericht ist bekannt, dass A.________ bereits wegen Vermögensdelikten rechtskräftig verurteilt wurde. Aus dem Urteil ergeben sich zudem Umstände, die für die Beurteilung des vorliegenden Verfahrens erforderlich sind (vgl. Ziff. 2-7). 2. Gemäss Art. 105 Abs. 1 lit. f StPO sind andere Verfahrensbeteiligte die durch Verfahrenshandlungen beschwerte "Dritte". Damit wird ein nicht eingegrenzter Personenkreis erfasst, der entweder durch Verfahrenshandlungen unmittelbar beschwert wird, oder in einem weiteren Sinn ebenfalls