2. Gegenstandslosigkeit Beschwerde gegen Aktenbeizug / Verletzung des rechtlichen Gehörs 2.1 Die Beschwerdeführerin rügt im Zusammenhang mit dem Beizug des Urteils vom 22. Januar 2020 aus dem Verfahren WSG 19 27 eine Verletzung des rechtlichen Gehörs mangels einer hinreichenden Begründung. Die angefochtene Verfügung wurde wie folgt begründet: 1. Gemäss Art. 194 Abs. 1 StPO ziehen die Staatsanwaltschaft und die Gerichte Akten anderer Verfahren bei, wenn dies für den Nachweis des Sachverhalts oder die Beurteilung der beschuldigten Person erforderlich ist.