Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 22 24 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 5. April 2022 Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Gerber Gerichtsschreiber Rudin Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt Dr. B.________ Beschuldigte/Beschwerdeführerin Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern v.d. Leitende Staatsanwältin C.________ D.________ AG v.d. Rechtsanwältin E.________ Straf- und Zivilklägerin Gegenstand Aktenbeizug / Beiladung betroffener Dritter Strafverfahren wegen Veruntreuung und Urkundenfälschung Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonalen Wirtschafts- strafgerichts vom 3. Januar 2022 (WSG 21 24) Erwägungen: 1. Beim Kantonalen Wirtschaftsstrafgericht, Einzelgericht (nachfolgend: Wirtschafts- strafgericht/Vorinstanz), ist unter der Verfahrensnummer WSG 21 24 ein Strafver- fahren gegen A.________, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, we- gen Veruntreuung und Urkundenfälschung zum Nachteil der D.________ AG (nachfolgend: Privatklägerin) hängig. Am 3. Januar 2022 verfügte die Vorinstanz, das Urteil des Wirtschaftsstrafgerichts vom 22. Januar 2020 im Verfahren WSG 19 27 gegen A.________ werde beigezogen (Ziff. 1) und F.________ werde nach Rechtskraft dieser Verfügung betreffend die Beschlagnahme der Säule-3a-Konti G.________, H.________ und I.________ bei der J.________ als betroffener Drit- ter beigeladen und ihm seien entsprechende Parteirechte einzuräumen (Ziff. 2). Hiergegen erhob A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 13. Januar 2022 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) mit den Anträgen, die ange- fochtene Verfügung sei aufzuheben, eventualiter sei die Verfügung des Wirt- schaftsstrafgerichts aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück- weisen; dies unter Kosten- und Entschädigungsfolgen inkl. MWST und Auslagen zu Lasten des Staates. Das Wirtschaftsstrafgericht beantragte mit Stellungnahme vom 25. Januar 2022 die Abweisung der Beschwerde vom 13. Januar 2022 und brachte zur Kenntnis, dass es das Urteil aus dem Verfahren WSG 19 27 bereits am 3. Ja- nuar 2022 beigezogen und der Privatklägerin am 5. Januar 2022 diesbezüglich Ak- teneinsicht gewährt habe. Im Übrigen sei zu erwähnen, dass es die auf den 25. Februar 2022 angesetzte Hauptverhandlung vor dem Hintergrund des hängigen Beschwerdeverfahrens wieder abgesetzt habe. Die Kantonale Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) beantragte in ihrer dele- gierten Stellungnahme vom 8. Februar 2022 die kostenfällige Abweisung der Be- schwerde. Die Privatklägerin, vertreten durch Rechtsanwältin E.________, bean- tragte am 11. Februar 2022 die Abweisung der Beschwerde. 2. Gegenstandslosigkeit Beschwerde gegen Aktenbeizug / Verletzung des rechtlichen Gehörs 2.1 Die Beschwerdeführerin rügt im Zusammenhang mit dem Beizug des Urteils vom 22. Januar 2020 aus dem Verfahren WSG 19 27 eine Verletzung des rechtlichen Gehörs mangels einer hinreichenden Begründung. Die angefochtene Verfügung wurde wie folgt begründet: 1. Gemäss Art. 194 Abs. 1 StPO ziehen die Staatsanwaltschaft und die Gerichte Akten anderer Ver- fahren bei, wenn dies für den Nachweis des Sachverhalts oder die Beurteilung der beschuldigten Person erforderlich ist. Dem Gericht ist bekannt, dass A.________ bereits wegen Vermögensdelikten rechtskräftig verur- teilt wurde. Aus dem Urteil ergeben sich zudem Umstände, die für die Beurteilung des vorliegen- den Verfahrens erforderlich sind (vgl. Ziff. 2-7). 2. Gemäss Art. 105 Abs. 1 lit. f StPO sind andere Verfahrensbeteiligte die durch Verfahrenshandlun- gen beschwerte "Dritte". Damit wird ein nicht eingegrenzter Personenkreis erfasst, der entweder durch Verfahrenshandlungen unmittelbar beschwert wird, oder in einem weiteren Sinn ebenfalls 2 Personen, die im Zusammenhang mit Strafverfahren Ansprüche erheben, so auf Entschädigungen nach Art. 434 StPO oder Zuweisung von Vermögenswerten nach Art. 70 Abs. 1 oder Art. 73 StGB (Niklaus Schmid in Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl., Art. 105 N 9). 3. Die Staatsanwaltschaft ordnete mit Verfügung vom 30. Juli 2020 eine zeitlich unbefristete Sperre auf den Säule-3a Konten Nm. G.________, H.________ und I.________ an. In der Begründung hielt sie fest, dass diese Kontensperre die seit 5. September 2018 durch das Kantonale Wirt- schaftsstrafgericht befristet aufrechterhaltene Beschlagnahme gemäss Urteil vom 22. Januar 2020 ergänze (pag. 07 011 001 f.). 4. Mit Urteil vom 22. Januar 2020 im Verfahren WSG 19 27 wurde A.________ unter anderem schuldig erklärt der qualifizierten Veruntreuung zum Nachteil von F.________. A.________ wurde unter anderem zur Zahlung einer Ersatzforderung von CHF 113'331.00 verurteilt, wobei die Er- satzforderung F.________ in Anrechnung an seine Zivilforderung herausgegeben wurde (vgl. Ziff. 1.3 des Urteils). Weiter wurde in Ziff. Ill des Urteils folgendes verfügt: "Im Hinblick auf die Durch- setzung der Ersatzforderung bleiben […] sowie die Beschlagnahme der Konti der 3. Säule Nrn. G.________, H.________ und I.________ bei der J.________ (Bank) aufrechterhalten, bis im Zwangsvollstreckungsverfahren gemäss SchKG über die Sicherungsmassnahmen entschieden wurde, längstens jedoch für die Dauer von zwei Jahren ab Rechtskraft des Urteils." 5. […] Die beschlagnahmten 3a Konten konnten bisher aufgrund der Sperrfrist gemäss Art. 3 Abs. 1 der Verordnung über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorge- formen (BW 3) nicht verwertet werden bzw. eine Verwertung wird aufgrund des Alters der Be- schuldigten frühestens ab dem 31. Juli 2022 möglich sein. Die Konten Nrn. G.________, H.________ und I.________ bei der J.________ (Bank) unterliegen daher grundsätzlich nach wie vor der Verwertung gemäss Ziff. III des Urteils vom 22. Januar 2020. 6. F.________ kann daher – da er seine Forderung an den Staat abgetreten hat – zumindest indirekt Ansprüche, namentlich auf die Zuweisung von Vermögenswerten, erheben. Er ist somit als betrof- fener Dritter gemäss Art. 105 Abs. 1 lit. f StPO beizuladen und ihm sind entsprechende Verfah- rensrechte einzuräumen. 7. Als betroffener Dritter hat er grundsätzlich Anspruch auf eine ihn betreffende Akteneinsicht, ihm wird deshalb eine Kopie der Anklageschrift, der Beschlagnahmeverfügung und dieser Verfügung zugestellt. Zudem hat er die Möglichkeit, dem Gericht vorgängig mitzuteilen, was aus seiner Sicht mit den beschlagnahmten Vermögenswerten geschehen solle; an der Hauptverhandlung gegen A.________ teilzunehmen (Art. 338 Abs. 2 StPO); sowie allfällige Rechtsmittel gegen das Urteil zu ergreifen, soweit es ihn betrifft. 2.2 Die Beschwerdeführerin rügt in formeller Hinsicht, das Wirtschaftsstrafgericht habe den Beizug damit begründet, dem Gericht sei bekannt, dass die Beschwerdeführe- rin bereits wegen Vermögensdelikten rechtskräftig verurteilt worden sei und aus dem Urteil würden sich Umstände ergeben, welche für die Beurteilung des Haupt- verfahrens erforderlich seien. Aus der Begründung der angefochtenen Verfügung gehe allerdings nicht hervor, weshalb der Beizug des Urteils des Wirtschaftsstraf- gerichts im Verfahren WSG 19 27 von Bedeutung sein solle und welche Erkennt- nisse sich daraus für das Verfahren WSG 21 24 ergeben könnten. Sie kenne als Beschwerdeführerin folglich die für den Beizug massgebenden Umstände nicht und könne sich kein Bild über die Tragweite machen, welche ein solcher Beizug zur Folge hätte. In materieller Hinsicht macht sie gegen den Beizug geltend, es handle 3 sich beim betreffenden Urteil um ein Dokument, das der höchstpersönlichen Sphä- re zuzuordnen sei (Art. 3 Bst. c Ziff. 4 DSG), welche besonders schutzwürdig sei. Demgegenüber seien keine schutzwürdigen Interessen der Vorinstanz am Akten- beizug ersichtlich. Das beizuziehende Urteil habe weder einen Einfluss auf die Er- mittlungen des vom Verfahren WSG 19 27 unabhängigen Sachverhalts im Verfah- ren WSG 21 24 noch sei der Beizug nötig zur Beurteilung der Person der Beschul- digten. 2.3 Im Rahmen des oberinstanzlichen Schriftenwechsels machte das Wirtschaftsstraf- gericht zur Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend, aus der Begründung der angefochtenen Verfügung sei ersichtlich, dass sich aus dem Urteil Umstände ergä- ben, welche für die Beurteilung des vorliegenden Verfahrens erforderlich seien. So ergebe sich daraus namentlich, dass in beiden Verfahren Beschlagnahmungen über dieselben Vermögenswerte angeordnet worden seien und dass die Vollstre- ckung des ersten Urteils noch nicht habe vollzogen werden können. Weiter ergebe sich daraus, dass gestützt auf diesen Aktenbeizug ein betroffener Dritter beigela- den werden solle, was für den Verfahrensausgang von erheblicher Relevanz sei. Der Vorwurf der Verletzung des rechtlichen Gehörs könne nicht nachvollzogen werden, zumal mittels Klammerbemerkung explizit auf die Begründung zum Beizug von F.________ verwiesen worden sei. In materieller Hinsicht sei der Beschwerde- führerin zwar zuzustimmen, dass es sich (beim Urteil vom 22. Januar 2020) um be- sonders schützenswerte Personendaten handle. Dennoch würden die Interessen am Aktenbeizug überwiegen, da es für die Privatklägerin im hängigen Verfahren von erheblichem Interesse sei zu wissen, dass bereits ein Dritter Anspruch auf die noch beschlagnahmten Vermögenswerte erhoben habe. Zudem sei zu erwähnen, dass das erste Verfahren im hängigen Verfahren bereits mehrfach erwähnt worden sei. Der Beizug des Urteils sei angesichts des Urteilszeitpunktes und des angeklag- ten Deliktszeitraums auch im Falle eines Schuldspruchs von Relevanz, da sich Fragen hinsichtlich einer allfälligen Zusatzstrafe stellen würden. Das Wirtschaftsstrafgericht teilte darüber hinaus mit, dass es das Urteil aus dem Verfahren WSG 19 27 am 3. Januar 2022 beigezogen und die Privatklägerin dar- aufhin mit Schreiben vom 5. Januar 2022 Einsicht verlangt und auch erhalten habe, damit diese sich auch ein Bild habe verschaffen können, ob sie gegen die ange- fochtene Verfügung eine Beschwerde einreichen wolle. 2.4 Der Beschwerde fehlt es vor diesem Hintergrund mittlerweile am aktuellen schutz- würdigen Interesse, weshalb das Verfahren in diesem Punkt als gegenstandslos abzuschreiben ist; einzugehen ist aber auf die gerügte Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen. Tritt die Gegenstandslosig- keit während der Hängigkeit eines Rechtsmittels ein, ist für die Beurteilung der Kos- tenfolgen (mangels expliziter Regelung in der Strafprozessordnung [StPO; SR 312]) in erster Linie auf den mutmasslichen Prozessausgang abzustellen. Lässt sich dieser nicht feststellen, so ist nach den allgemeinen prozessrechtlichen Kriteri- en jene Partei kostenpflichtig, die das Verfahren veranlasst hat oder in welcher die Gründe eingetreten sind, die zur Gegenstandslosigkeit des Prozesses geführt ha- ben (BGE 138 IV 248 E. 5.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_1118/2016 vom 10. Juli 2017 E. 1.2.2; jeweils mit weiteren Hinweisen). Die beschwerdeführende Person 4 darf nicht im Kostenpunkt dafür bestraft werden, dass das in guten Treuen erhobe- ne Rechtsmittel infolge nachträglicher Änderung der Umstände, die ihr nicht anzu- lasten sind, abzuschreiben ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_1118/2016 vom 10. Juli 2017 E. 1.3.2). Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bun- desverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101] sowie Art. 3 Abs. 2 Bst. c und Art. 107 StPO) verpflichtet die Behörden, ihre Entscheide zu be- gründen. Im Sinne einer Mindestanforderung müssen dabei wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörden haben leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 141 III 28 E. 3.2.4; 139 IV 179 E. 2.2; 138 I 232 E. 5.1; je mit Hinweisen). 2.5 Betreffend die angebliche Verletzung des rechtlichen Gehörs kann der Beschwer- deführerin nicht gefolgt werden. Der angefochtenen Verfügung ist zu entnehmen, dass die Vorinstanz das betreffenden Urteil deshalb zu den Akten erkannte, weil sich daraus Umstände ergeben würden, welche für das aktuelle Verfahren von In- teresse seien. Die Vorinstanz hat in ihrer Stellungnahme vor diesem Hintergrund zutreffend darauf hingewiesen, dass sich dies u.a. aus dem Klammerverweis (auf die Erwägungen 2-7) in Erwägung 1 der angefochtenen Verfügung ergibt. Insbe- sondere hat das Wirtschaftsstrafgericht in den Erwägungen 2-7 mehrmals auf das beigezogene Urteil verwiesen. In den per Verweis angesprochenen Erwägungen 2- 7 wird zwar lediglich darauf eingegangen, weshalb das aktuelle Verfahren bzw. die Beschlagnahme der Säule-3a-Konti für F.________ von Interesse ist. Dennoch musste für die Beschwerdeführerin gestützt auf die angefochtene Verfügung er- kennbar sein, dass das Wirtschaftsstrafgericht die Beiladung von F.________ auf gewisse Punkte im beigezogenen Urteil stützt, weshalb es dieses beizuziehen bzw. sein deklariertes Sonderwissen aus einem früheren Verfahren parteiöffentlich zu machen hatte. Dies gilt umso mehr vor dem Hintergrund, dass sich die Beschwer- deführerin in ihrer Beschwerde sogar selbst auf Umstände beruft, welche dem bei- gezogenen Urteil zu entnehmen sind (Zusprechung einer Ersatzforderung an F.________), um die Erwägungen der Vorinstanz in materieller Hinsicht zu bestrei- ten. Es ist anhand der angefochtenen Verfügung auch erkennbar, dass nach An- sicht des Wirtschaftsstrafgerichts für den Entscheid über die Verwendung eines beschlagnahmten Vermögenswerts im Verfahren WSG 21 24 wesentlich sein könn- te, ob dieser Vermögenswert bereits in einem anderen Verfahren einer Ersatzforde- rungsbeschlagnahme unterlag, auch wenn das Wirtschaftsstrafgericht dies erst im Rahmen des Schriftenwechsels explizit so vorbrachte. Die Beschwerdeführerin kannte somit die wesentlichen Überlegungen für den Beizug des Urteils vom 22. Januar 2020 und konnte sich dagegen zur Wehr setzen, was auch erfolgt ist. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs kann vor diesem Hintergrund nicht ausge- macht werden. 2.6 Betreffend die Zulässigkeit der Beschwerde bestehen vor dem Hintergrund der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Zweifel, ob überhaupt darauf einzutreten ge- wesen wäre. So hat das Bundesgericht in seinem Urteil 1B_268/2019 vom 25. No- vember 2019 offengelassen, ob die betroffene Person im Rahmen der Amtshilfe zwischen Behörden nach Art. 194 Abs. 1 StPO und/oder in einem allfälligen Ver- 5 fahren nach Art. 194 Abs. 3 StPO ein Mitwirkungsrecht habe, und darauf verwie- sen, dass zumindest die Parteien des Hauptverfahrens ihre Rechte dort (im Haupt- verfahren) geltend machen könnten, etwa durch die Anfechtung der Verwertbarkeit eines Beweismittels, ein Siegelungsgesuch oder Schutzmassnahmen nach Art. 73 Abs. 2, Art. 102 Abs. 1 und/oder Art. 108 Abs. 1 StPO (Urteil des Bundesgerichts 1B_268/2019 vom 25. November 2019 E. 2.1; vgl. zu den Schutzmassnahmen die Urteile des Bundesgerichts 1B_570/2020 vom 17. Februar 2021 E. 1.3; 1B_399/2018 vom 23. Januar 2019 E. 2.1 ff.; 1B_492/2018 vom 12. März 2019 E. 2.2). Von Bedeutung ist in diesem Zusammenhang allerdings, dass die beizie- hende Behörde die Parteien über den Beizug informiert, damit diese ihre betreffen- den Rechte überhaupt wahrnehmen können (Urteil des Bundesgerichts 1B_268/2019 vom 25. November 2019 E. 2.1). Die aufgeworfene Eintretensfrage muss vorliegend allerdings nicht geklärt werden, da die Beschwerde abzuweisen gewesen wäre, zumal sich die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid in mehrerlei Hinsicht auf das beigezogene Urteil berufen hat, weshalb sie dieses beiziehen musste. Die Beschwerdeführerin kann diesem Beizug des Wirtschaftsstrafgerichts keine eigenen Interessen entgegensetzen, zumal sie besondere Geheimhaltungs- interessen innerhalb des Verfahrens mittels der dargelegten Schutzmassnahmen geltend machen kann. Es stand dem Wirtschaftsstrafgericht darüber hinaus un- zweifelhaft frei, das Urteil WSG 19 27 vom 22. Januar 2020 im Verfahren WSG 21 24 auch deshalb zu den Akten zu nehmen, um sich ein Bild über die Beschwerde- führerin zu verschaffen (bzw. sein vorbestehendes Sonderwissen parteiöffentlich zu machen) und im Hinblick auf eine möglicherweise auszusprechende Zusatzstra- fe, wie nun im Beschwerdeverfahren zutreffend vorgebracht wurde. Die Beschwer- de wäre in diesem Punkt abzuweisen gewesen, soweit überhaupt darauf hätte ein- getreten werden können. Die Beschwerdeführerin hat deshalb die betreffenden Verfahrenskosten zu tragen. 3. Eintreten auf die Beschwerde gegen die Beiladung von F.________ 3.1 Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie Verfahrenshandlungen erstinstanzli- cher Gerichte kann bei der Beschwerdekammer innert 10 Tagen schriftlich und be- gründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. b Satzteil 1 i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichts- behörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Ausgenom- men ist die Beschwerde gegen verfahrensleitende Entscheide (Art. 393 Abs. 1 Bst. b 2. Satzteil StPO). Gleiches ergibt sich aus Art. 65 Abs. 1 StPO, wonach ver- fahrensleitende Anordnungen der Gerichte nur mit dem Endentscheid angefochten werden können. Verfahrensleitende Entscheide sind jene, die das Verfahren nicht abschliessen (BGE 140 IV 202 E. 2.1 [=Pra 2014 Nr. 105]; BGE 138 IV 193 E. 4.3.1 S. 195 f. [=Pra 2013 Nr. 9]). Unbesehen davon ist die Beschwerde gegen einen verfahrensleitenden Entscheid des Gerichts möglich, wenn dieser einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur bewirkt (BGE 143 IV 175 E. 2.3 [=Pra 2018 Nr. 22]; 141 IV 284 E. 2.2 [=Pra 2015 Nr. 91]; Urteile des Bundesge- richts 1B_324/2016 vom 12. August 2016 E. 3.1; 1B_63/2016 vom 8. Juni 2016 E. 1.2.1). Der Begriff des nicht wieder gutzumachenden Nachteils entspricht 6 demjenigen in Art. 93 Abs. 1 Bst. a BGG. In Strafsachen muss der Nachteil nicht bloss tatsächlicher, sondern rechtlicher Natur sein. «Nicht wieder gutzumachend» bedeutet, dass er auch durch einen für die rechtsuchende Partei günstigen En- dentscheid nachträglich nicht mehr behoben werden kann (zum Ganzen: BGE 143 IV 175 E. 2.3; Urteile des Bundesgerichts 1B_421/2019 vom 2. Dezember 2019 E. 2; 1B_457/2017 vom 22. November 2017 E. 2.2). Wirtschaftliche Einbusse, die Aufblähung der Verfahrenskosten und die Verlängerung des Verfahrens stellen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts keinen solchen Nachteil dar, vor- behältlich einer Verletzung des Beschleunigungsgebots (BGE 143 IV 175 E. 2.3; 142 III 798 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 1B_213/2020 vom 4. August 2020 E. 1.1; mit weiteren Hinweisen). 3.2 Die Beschwerdeführerin macht betreffend den nicht wieder gutzumachenden Nach- teil geltend, die Beiladung von F.________ zum Verfahren führe zu einer Bearbei- tung von besonders schützenswerten Daten (administrative oder strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen) der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 3 Bst. c Ziff. 4 und Bst. 3 des Datenschutzgesetzes (DSG; SR 235.1) durch diesen. Eine solche Bearbeitung könne nicht mehr rückgängig gemacht werden, was einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil darstelle. Weiter führe die Beiladung auch zu ei- ner Zunahme des Verfahrensaufwands, was sich in Bezug auf den zeitlichen Auf- wand direkt auf die Beschwerdeführerin auswirke und je nach Ausgang des Verfah- rens auch finanziell auf die Beschwerdeführerin niederschlagen könne. Schliesslich sei die Beiladung eines Dritten, der gegenteilige Interessen zu jenen der Be- schwerdeführerin vertrete und welchem entsprechende Verfahrensrechte ein- geräumt würden, per se mit nicht wieder gutzumachenden Nachteilen für die Be- schwerdeführerin verbunden. 3.3 Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts fügt eine Entscheidung, die einem Dritten die Stellung einer Privatklägerschaft in einem Strafverfahren zuer- kennt, dem Beschuldigten in der Regel keinen irreparablen Schaden zu, der durch einen Endentscheid in der Sache nicht vollständig beseitigt werden könnte; die blosse Tatsache, dass der Beschuldigte im Verfahren einer weiteren Partei ge- genüberstehe, stelle keinen solchen Schaden dar (Urteile des Bundesgerichts 1B_183/2021 vom 21. September 2021 E. 2.1; 1B_570/2020 vom 17. Februar 2021 E. 1.2; 1B_559/2018 vom 12. März 2019 E. 2.1; 1B_399/2018 vom 23. Januar 2019 E. 2.1; 1B_261/2017 vom 17. Oktober 2017 E. 2; siehe auch BGE 128 I 215 E. 2.1). Das Bundesgericht hat entsprechend auch zur Akteneinsicht der potentiel- len Privatklägerschaft wiederholt festgehalten, dass diese regelmässig lediglich ei- nen (hinzunehmenden) Nachteil darstelle, welcher mit dem Bestehen eines Straf- verfahrens einhergehe und somit nicht ausreiche, um einen irreparablen Schaden zu erzeugen (Urteile 1B_238/2020 vom 8. Juni 2020 E. 2.4; 1B_261/2017 vom 17. Oktober 2017 E. 2; 1B_241/2016 vom 11.10.2016 E. 1.5; 1B_380/2014 vom 1. April 2015 E. 3.3; 1B_582/2012 vom 12. Oktober 2012 E. 1.2; anderer Ansicht: Obergericht Zürich im Beschluss UH130226 vom 12. September 2013 E. 3). Soweit der Beschuldigte etwa im Rahmen von Art. 108 Abs. 1 StPO die Einsichtnahme in konkrete Unterlagen zu verhindern versucht, ist gemäss Bundesgericht ein nicht wieder gutzumachender Nachteil zu bejahen, sofern der Beschuldigte substantiiert darlegt, inwiefern die Einsicht in diese Unterlagen Privatgeheimnisse verletzt, etwa 7 das Steuergeheimnis bei Steuerunterlagen (Urteil des Bundesgerichts 1B_245/2015 vom 12. April 2016 E. 1) oder das Bankgeheimnis bzw. die Privats- phäre bei Bankunterlagen (Urteil des Bundesgerichts 1B_112/2019 vom 15. Okto- ber 2019 E. 1.2). 3.4 In seinem Urteil 4A_125/2020 vom 10. Dezember 2020 hat das Bundesgericht dar- gelegt, dass durch die Erteilung einer Auskunft gemäss Art. 8 Abs. 2 Bst. a DSG in einem Zwischenentscheid ein nicht wieder gutzumachender Nachteil entstehen kann, wenn dadurch der materielle Endentscheid präjudiziert wird, weil sich das Hauptverfahren – wie im betreffenden Fall – in der Hauptsache auf eine Klage auf Auskunft bezieht bzw. dadurch ausgelöst wurde (E. 1.7.3, nicht publiziert in BGE 147 III 139). 3.5 Vorliegend hat das Wirtschaftsstrafgericht am 3. Januar 2022 die Beiladung von F.________ zum Verfahren verfügt und ihm entsprechende (beschränkte) Partei- rechte zuerkannt. Gemäss den Erwägungen des Wirtschaftsstrafgerichts habe er grundsätzlich Anspruch auf eine ihn betreffende Akteneinsicht, weshalb ihm eine Kopie der Anklageschrift, der Beschlagnahmeverfügung und der angefochtenen Verfügung zugestellt würden. Zudem habe er die Möglichkeit, dem Gericht vorgän- gig mitzuteilen, was aus seiner Sicht mit den beschlagnahmten Vermögenswerten geschehen solle. Er könne ausserdem an der Hauptverhandlung teilnehmen. In An- lehnung an die dargelegte Rechtsprechung des Bundesgerichts geht die Be- schwerdekammer vorab davon aus, dass sowohl die Beiladung eines mutmasslich beschwerten Dritten im Sinne von Art. 105 Abs. 1 Bst. f StPO sowie dessen Mög- lichkeit, Anträge zu stellen, grundsätzlich keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 393 Abs. 1 Bst. b StPO bewirken, sofern die betreffende Person bereits vom Verfahren Kenntnis hat. Die Beschwerdeführerin wehrt sich gegen die Beiladung von F.________ sowie die Zuerkennung der damit verbunde- nen Parteirechte mit dem Argument, dies führe zur Bearbeitung besonders schüt- zenswerter Daten (über strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen) im Sinne von Art. 3 Bst. c Ziff. 4 DSG und zu einem nicht wieder gutzumachenden Nachteil. Be- treffend die Zuerkennung der Privatklägerstellung würde sie mit diesem Argument vor dem Hintergrund der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht durchdringen, da die betreffende Bearbeitung von Personendaten über strafrechtliche Verfolgun- gen und Sanktionen (durch die Privatklägerschaft) hinzunehmende Begleiterschei- nung des Strafverfahrens ist. Die betreffende Rechtsprechung ist allerdings in dem Lichte zu sehen, dass die Privatklägerschaft als mutmasslich geschädigte Person im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO die Möglichkeit hat, die strafrechtliche Verfol- gung der für die Straftat verantwortlichen Person zu verlangen (Art. 119 Abs. 2 Bst. a StPO). Anders verhält es sich mit dem beschwerten Dritten. Da die Rechtsord- nung diesem gegenüber – soweit vorliegend von Interesse – kein schutzwürdiges Interesse an der Strafverfolgung der beschuldigten Person einräumt, stellt die Be- kanntgabe von besonders schützenswerten Daten über strafrechtliche Verfolgun- gen und Sanktionen an diesen einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil dar, insbesondere wenn diese mit der Zustellung der Anklageschrift sowie der Zugeste- hung weiterer Parteirechte verknüpft wird. Die beschuldigte Person kann sich mit anderen Worten namentlich gegen die Akteneinsicht durch den beschwerten Drit- ten mit Verweis auf den Geheimnisschutz nach Art. 3 Bst. c Ziff. 4 DSG zur Wehr 8 setzen. Das Vorliegen eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils ist aus die- sem Grund zu bejahen. Zu diesem Resultat führen im vorliegenden Fall auch Über- legungen zur Verfahrensbeschleunigung, welche wie gesehen auch ratio legis von Art. 393 Abs. 1 Bst. b StPO ist. 3.6 Die übrigen Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt, die Beschwerdeführerin hat vor dem Hintergrund des bereits Ausgeführten ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids (Art. 381 Abs. 1 StPO) und sie hat die Beschwerde form- und fristgerecht erhoben. 4. Beiladung von F.________ sowie Gewährung Parteirechte Die Beschwerde erweist sich als begründet. Wie die Beschwerdeführerin zu Recht geltend macht, erfordert die Zuerkennung von Parteirechten gemäss dem Wortlaut von Art. 105 Ab. 2 StPO eine unmittelbare Betroffenheit. Gemeint ist eine unmittel- bare und persönliche Betroffenheit in rechtlich geschützten Interessen, bloss fakti- sche Interessen genügen nicht (BGE 145 IV 161 E. 3.1; 137 IV 280 E. 2.1). Eine Aufweichung dieses Grundsatzes ergibt sich weder aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung noch aus der vom Wirtschaftsstrafgericht wiedergegebenen Lite- raturstelle (vgl. SCHMID, in: Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommen- tar, 2. Aufl. 2013, N. 9 zu Art. 105 StPO). Eine «indirekte» bzw. «reflexartige» Be- troffenheit, wie sie das Wirtschaftsstrafgericht selbst ins Feld führt, genügt demge- genüber nicht. Die Vorinstanz hat auch nicht geltend gemacht, F.________ verfüge im aktuellen Verfahren WSG 21 24 über einen Zuweisungsanspruch gemäss Art. 73 Abs. 1 StGB betreffend die beschlagnahmten Vermögenswerte, sondern brachte im Rahmen des Schriftenwechsels vor, die Durchsetzbarkeit der Ersatzfor- derung aus dem Verfahren WSG 19 27 sei betroffen. Die ursprüngliche Beschlag- nahme im Verfahren WSG 19 27 oder die betreffende Ersatzforderung gewährt weder dem Staat noch F.________ einen Sonderanspruch auf die beschlagnahm- ten Säule-3a-Konti im Zwangsvollstreckungsverfahren (Art. 71 Abs. 3 StGB). Eine besondere Beziehungsnähe bzw. ein Konnex zwischen Vermögenswert und Ge- schädigtem besteht bei der Ersatzforderungsbeschlagnahme gerade nicht, anders als bei der Einziehungsbeschlagnahme, welche durch die Straftat erlangte Vermö- genswerte und ihre Surrogate betrifft (vgl. Art. 70 Abs. 1 StGB). Der Staat und mit ihm F.________, dem eine Ersatzforderung zugesprochen wurde, ist nicht mehr an den betreffenden Säule-3a-Konti berechtigt, als jeder andere (hypothetische) Gläu- biger der Beschwerdeführerin. Daraus ergeben sich – wie auch das Wirtschafts- strafgericht zutreffend ausgeführt hat – höchstens indirekte bzw. tatsächliche Inter- essen von F.________ am Verfahren WSG 21 24, womit sich dessen Beiladung al- lerdings nicht begründen lässt. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde in diesem Punkt gutzuheissen und Ziff. 2 der angefochtenen Verfügung aufzuheben. 5. 5.1 Bei diesem Ausgang das Verfahrens rechtfertigt es sich, die Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 1'200.00, zu 2/3 dem Kanton Bern aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). 1/3 der Verfahrenskosten hat die Beschwerdeführerin zu tragen. 9 5.2 Die amtliche Entschädigung legt das urteilende Gericht am Ende des Verfahrens fest (vgl. Art. 135 Abs. 2 StPO). Da vorliegend der Kanton 2/3 der Kosten trägt, be- steht für die auszurichtende amtliche Entschädigung insoweit (d.h. für 2/3) weder eine Rückzahlungspflicht noch ein Nachforderungsrecht gemäss Art. 135 Abs. 4 Bst. a und b StPO. 5.3 Die Privatklägerin hat keine Entschädigung beantragt, weshalb auch keine solche zu sprechen ist. 10 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Ziffer 2 der Verfügung des Wirtschafts- strafgerichts vom 3. Januar 2022 wird aufgehoben. Soweit weitergehend wird die Be- schwerde als gegenstandslos abgeschrieben. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'200.00, werden zu 1/3, ausmachend CHF 400.00, der Beschwerdeführerin auferlegt. 2/3 der Kosten, ausma- chend CHF 800.00, trägt der Kanton Bern. 3. Die amtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfah- rens durch das urteilende Gericht festgesetzt. Im Umfang von 2/3 besteht für die aus- zurichtende amtliche Entschädigung weder eine Rückzahlungspflicht noch ein Nach- forderungsrecht. 4. Eine Entschädigung an die Straf- und Zivilklägerin ist nicht zu sprechen. 5. Zu eröffnen: - der Beschuldigten/Beschwerdeführerin, a.v.d. Rechtsanwalt Dr. B.________ (per Einschreiben) - der Straf- und Zivilklägerin, v.d. Rechtsanwältin E.________ (per Einschreiben) - Leitende Staatsanwältin C.________, Kantonale Staatsanwaltschaft für Wirt- schaftsdelikte (per Einschreiben) Mitzuteilen: - dem Kantonalen Wirtschaftsstrafgericht, a.o. Gerichtspräsident K.________ (mit den Akten – per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Bern, 5. April 2022 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter J. Bähler Der Gerichtsschreiber: Rudin 11 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 12