298b StPO). Die Ermittlungen wären daher ohne den Einsatz eines verdeckten Fahnders zumindest unverhältnismässig erschwert gewesen. 5.3 Weiter kann mit Blick auf die bisherigen Ermittlungsergebnisse nicht davon ausgegangen werden, es fehle ein Zusammenhang zur Schweiz und die Staatsanwaltschaft sei nicht zuständig. Abgesehen davon ist diese Frage nicht im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu klären. Der Beschwerdeführer hat die angeblich fehlende Zuständigkeit zunächst bei der Staatsanwaltschaft zu rügen (vgl. Art. 41 StPO). Die Beschwerde ist abzuweisen.