Eine erfolglose Hausdurchsuchung hätte den Ermittlungserfolg einer später angeordneten verdeckten Fahndung erheblich erschwert, wenn nicht sogar verunmöglicht. Der Einsatz eines verdeckten Fahnders schuf vorliegend die Möglichkeit, den Beschwerdeführer in flagranti zu erwischen. Ein solches Vorgehen ist bei der vorliegenden Ausgangslage nicht nur verhältnismässig, sondern stellt sogar eher sicher, dass Rechte Unbeteiligter nicht verletzt werden (vgl. HANSJAKOB/PAJAROLA, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Aufl. 2020, N. 8 zu Art. 298b StPO).