Andere, mildere und ebenfalls geeignete konventionelle Mittel sind nicht erkennbar. Ohne den Einsatz eines verdeckten Fahnders hätte vorliegend eine umfassende Überwachung des Computers oder des Geschäftsund Mailverkehrs des Beschwerdeführers erfolgen müssen. Auch die Hausdurchsuchung war zu diesem Zeitpunkt keine geeignete Alternative, da die Staatsanwaltschaft nicht zwingend davon ausgehen konnte, dass sich allfällige Beweise am Domizil des Beschwerdeführers befinden. Eine erfolglose Hausdurchsuchung hätte den Ermittlungserfolg einer später angeordneten verdeckten Fahndung erheblich erschwert, wenn nicht sogar verunmöglicht.