Daraus ergibt sich implizit auch der Schluss, dass andere Ermittlungsmassnahmen nicht gleich geeignet oder ungeeignet sind und deshalb die Ermittlungen ohne verdeckte Fahndung erschwert sind. Ob dies zutrifft, ist eine materielle Frage. Eine Gehörsverletzung liegt nicht vor. Der Beschwerdeführer war denn auch in der Lage, die Verfügung sachgerecht anzufechten. 5.2 Mit dieser zweiten, zuvor zitierten Voraussetzung für die Anordnung einer verdeckten Fahndung (Art. 298b Abs. 1 Bst. b StPO) wird das Prinzip der Verhältnismässigkeit gemäss Art. 197 Bst. c StPO konkretisiert.