Die Staatsanwaltschaft führt in der angefochtenen Verfügung aus, die Ermittlungen in Bezug auf die Vorgehensweise und die Tatbeteiligungen seien ohne Einsatz eines verdeckten Fahnders unverhältnismässig erschwert bzw. aussichtlos. Diese Begründung ist zwar knapp, aber ausreichend. Daraus geht hervor, weshalb die Staatsanwaltschaft die verdeckte Fahndung als erforderlich ansieht (Abklärung Vorgehensweise und Tatbeteiligungen). Daraus ergibt sich implizit auch der Schluss, dass andere Ermittlungsmassnahmen nicht gleich geeignet oder ungeeignet sind und deshalb die Ermittlungen ohne verdeckte Fahndung erschwert sind.