5. 5.1 Eine verdeckte Fahndung darf weiter nur angeordnet werden, wenn die bisherigen Ermittlungs- oder Untersuchungshandlungen erfolglos geblieben sind oder die Ermittlungen ohne die verdeckte Fahndung aussichtslos wären oder unverhältnismässig erschwert würden (Art. 298b Abs. 1 Bst. b StPO). Der Beschwerdeführer rügt in diesem Zusammenhang eine Verletzung der Begründungspflicht. Die Staatsanwaltschaft führt in der angefochtenen Verfügung aus, die Ermittlungen in Bezug auf die Vorgehensweise und die Tatbeteiligungen seien ohne Einsatz eines verdeckten Fahnders unverhältnismässig erschwert bzw. aussichtlos.