298b Abs. 1 Bst. a StPO. Weiter spielen die vom Beschwerdeführer erwähnten Beilagen 5-8, welche ihm anlässlich seiner Einvernahme vom 11. Mai 2022 offenbar vorgehalten worden sind, für die Begründung des Tatverdachts im Zusammenhang mit der Anordnung einer verdeckten Fahndung keine Rolle, weshalb es für den Ausgang des Beschwerdeverfahrens auch nicht relevant ist, ob diese zu jenem Zeitpunkt bereits vorgelegen haben. Mit Blick auf die Strafanzeige und die anonyme Meldung lässt sich auch ein Tatzeitraum ableiten. Jedenfalls stellt der Umstand, dass die Dokumente nicht datiert sind, den Verdacht nicht in Frage.