3 4.2 Dem Beschwerdeführer wird eine Widerhandlung gegen Art. 22 des Sportförderungsgesetzes (SpoFöG; SR 415.0) vorgeworfen. Demgemäss wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer zu Dopingzwecken Mittel nach Art. 19 Abs. 3 herstellt, erwirbt, einführt, ausführt, durchführt, vermittelt, vertreibt, verschreibt, in Verkehr bringt, abgibt oder besitzt oder Methoden nach Art. 19 Abs. 3 bei Dritten anwendet. Vorab kann festgehalten werden, dass sich der Verdacht damit auf ein Vergehen richtet.