als amtlicher Anwalt bestellt. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte in ihrer Stellungnahme vom 30. Juni 2022 die Abweisung der Beschwerde, eventualiter die Zustellung der Instruktion zur verdeckten Fahndung sowie die zugehörige Ergänzung an den Beschwerdeführer und die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels. Mit Verfügung vom 4. Juli 2022 stellte der Verfahrensleiter Rechtsanwalt B.________ die amtlichen Akten zu. Auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels wurde verzichtet. Der Beschwerdeführer replizierte am 18. Juli 2022 und hielt an den gestellten Anträgen fest bzw. beantragte die Gutheissung seiner Beschwerde.