Nach der Rechtsprechung liegt ein Ausnahmefall im Sinne von Art. 227 Abs. 7 StPO etwa vor, wenn von vornherein ersichtlich ist, dass der Haftgrund auch nach mehr als 3 Monaten noch gegeben ist (BGE 146 IV 279 E. 2.2; Urteile des Bundesgerichts 1B_465/2018 vom 2. November 2018 E. 4.4; 1B_145/2017 vom 4. Mai 2017 E. 4.4; je mit Hinweisen). 6.4.2 Vorliegend hat der Beschwerdeführer am 2. Juni 2022 Berufung angemeldet.